4.3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde gegen die Annahme von Kollusionsgefahr im Wesentlichen vor, dass bereits zahlreiche und umfassende Einvernahmen aller Beteiligten und möglicher Zeugen durchgeführt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst habe im Haftverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2023 sinngemäss ausgeführt, dass die Kollusionsgefahr nach Durchführung der Einvernahmen vom 16. und 26. Januar 2023 gebannt sein dürfte. Zwischenzeitlich sei auch der Geschädigte am 22. Februar 2023 nochmals einvernommen worden. Seither hätten keine weiteren Einvernahmen mehr stattgefunden und seien (seines Wissens) auch keine weiteren Beweiserhebungen geplant.