Wegen der im Raum stehenden mittäterschaftlichen Tatbegehung sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf die Mitbeschuldigten einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beinträchtigen. Seine Freilassung könnte auch zu kolludierenden Handlungen hinsichtlich des bis anhin noch nicht aufgefundenen Messers führen.