4.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sprach in seiner E. 3.4 von zahlreichen Indizien, dass der Beschwerdeführer und C. hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung als Mittäter zu betrachten seien. Der Abschluss des Verfahrens sei noch ausstehend. Es könnten noch Beweisanträge gestellt werden. Erneute Einvernahmen der Mitbeschuldigten seien nicht auszuschliessen. Wegen der im Raum stehenden mittäterschaftlichen Tatbegehung sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf die Mitbeschuldigten einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beinträchtigen.