- Der Beschwerdeführer ist zwar Vater von zwei in der Schweiz lebenden Töchtern (geb. […] und […]), lebt aber offenbar seit der im Jahr 2015 erfolgten Trennung von der Kindsmutter nicht mehr mit diesen zusammen, sondern nach eigenen Angaben vielmehr seit mehreren Jahren bei seinen Eltern. Er sei seit zwei Jahren nicht mehr in S. gewesen, habe nun aber über Facebook eine Frau kennengelernt und sei deshalb nach R. gefahren, wo sie wohne (Eröffnung Festnahme am 16. November 2023, Fragen 14 ff.).