4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies (in ihrem aktuellen Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Haftverlängerung) zur geltend gemachten Fluchtgefahr auf ihre früheren Haftanträge und die entsprechenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten. 4.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies, weil sich zwischenzeitlich nichts verändert habe, zur Begründung der Fluchtgefahr - 11 - auf seine früheren Entscheide vom 18. November 2022 (E. 2.4) und 20. Januar 2023 (E. 3.3.2). Dort hatte es in Mitberücksichtigung,