4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Flucht- (vgl. nachfolgend E. 4.2) und Kollusionsgefahr (vgl. nachfolgend E. 4.3). 4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 3.3 seiner angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen ist, zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.