Art. 221 Abs. 1 StPO zu werten (zum Eventualvorsatz vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3 [wonach eventualvorsätzlich handelt, wer einen auch unerwünschten Erfolg für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet] und E. 2.5 [wonach bei Messerstichen in Brust oder Bauch eines Menschen ohne Weiteres geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod in Kauf nimmt]). Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen.