Wie es sich abschliessend damit verhält, wird zwar vom Sachgericht zu beurteilen sein. Weil der Beschwerdeführer gegen den konkret begründeten und angesichts der Umstände naheliegenden Verdacht, den mutmasslich von C. ausgeführten Messerstich zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen zu haben, aber nichts Überzeugendes vorzubringen vermag, bleibt es beim von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten, konkret begründeten Verdacht der versuchten Tötung und ist dieser nach wie vor ohne Weiteres als ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art.