diese nachhaltig einzuschüchtern, muss sich, wenn das mitgeführte Messer im Falle einer dadurch ausgelösten Schlägerei tatsächlich eingesetzt wird, zumindest den konkreten Verdacht gefallen lassen, den Einsatz des Messers und die dadurch verursachten Verletzungen eventualvorsätzlich in Kauf genommen zu haben. Wie es sich abschliessend damit verhält, wird zwar vom Sachgericht zu beurteilen sein.