gewalttätige Wendung der Auseinandersetzung an sich, für deren Eintritt das Messer ja gerade auch mitgeführt worden sein dürfte. Von daher lässt sich zumindest summarisch betrachtet nicht feststellen, dass der Einsatz des Messers auf einen sogenannten Exzess von C. zurückzuführen war, der ausserhalb dessen lag, worauf sich der Beschwerdeführer und C. zuvor (womöglich stillschweigend) geeinigt haben dürften, womit auch gesagt ist, dass (summarisch betrachtet) der Einsatz des Messers nicht ausserhalb dessen lag, was auch der Beschwerdeführer von Beginn weg zumindest in Kauf genommen haben dürfte.