Mit anderen Worten scheint die Auseinandersetzung wohl unverhoffter-, aber eben kaum völlig unerwarteterweise zu einer von tätlicher Gewalt geprägten Auseinandersetzung (bzw. zu einer Schlägerei) mit zunächst noch offenem Ausgang ausgeartet zu sein, wobei auf Seiten des Beschwerdeführers und von C. (wenn man auf ihre Aussagen abstellt) auch eine Unsicherheit darüber bestand, ob der Geschädigte bewaffnet war. Dass sich C. unter diesen Umständen mutmasslich dazu entschied, das mitgeführte Messer in der besagten Weise gegen den Geschädigten einzusetzen, kann für den Beschwerdeführer nicht überraschender gekommen sein, als die