Dass sich der Geschädigte von der Softair- Pistole und dem mitgeführten Messer offenbar nicht, wie vom Beschwerdeführer und von C. erhofft, beeindrucken liess, ergibt sich auch aus deren Aussagen. Der Beschwerdeführer gab am 15. November 2022 zu Protokoll, dass der Geschädigte trotz erhobener Softair-Pistole auf ihn zugekommen sei. Er habe den Geschädigten daraufhin weggestossen. Als der Geschädigte die Hände aus dem Pullover genommen habe, habe C. ihn weggeschubst (Fragen 15, 44).