Der Geschädigte gab am 21. November 2022 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer auf ihn zugerannt sei, mit der Pistole eine Ladebewegung ausgeführt und ihn aufgefordert habe, auf die Knie zu gehen. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe der Beschwerdeführer ihn am Hals gehalten und die Pistole an den Kopf gehalten (Frage 46; vgl. auch Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 121). Dass sich der Geschädigte von der Softair- Pistole und dem mitgeführten Messer offenbar nicht, wie vom Beschwerdeführer und von C. erhofft, beeindrucken liess, ergibt sich auch aus deren Aussagen.