Vielmehr spricht gerade auch das Mitnehmen der Softair-Pistole dafür, dass es dem Beschwerdeführer und C. vordergründig tatsächlich nur darum ging, mit dem Messer dem Geschädigten zusätzlich zu drohen und sich gleichzeitig für den Fall der Fälle abzusichern. Gerade der Umstand, dass das Messer auch zu Sicherungszwecken mitgeführt worden sein dürfte, legt aber nichtsdestotrotz konkret nahe, dass C. den Einsatz dieses Messers gegen den Geschädigten für den Fall der Fälle auch nicht ausschloss und dass der Beschwerdeführer einen solchen Messereinsatz zumindest billigte. -9-