3.5.4. Konkrete Hinweise, dass das Messer von Beginn weg in der eigentlichen Absicht mitgeführt worden wäre, es auch gegen den Geschädigten einzusetzen, bestehen zwar keine. Vielmehr spricht gerade auch das Mitnehmen der Softair-Pistole dafür, dass es dem Beschwerdeführer und C. vordergründig tatsächlich nur darum ging, mit dem Messer dem Geschädigten zusätzlich zu drohen und sich gleichzeitig für den Fall der Fälle abzusichern.