Vor diesem Hintergrund ist bei summarischer Betrachtung nicht auf die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen, vom besagten Messer (auch vorgängig) nichts gewusst zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer vorgibt, nichts von einem Messer zu wissen, obwohl selbst der im zweiten Stock wohnende Zeuge E. aus rund 5 Metern Abstand ein solches wahrnahm (vgl. Einvernahme vom 9. Dezember 2012, Fragen 20 f.), erscheinen seine diesbezüglichen Ausführungen summarisch betrachtet als blosse Schutzbehauptungen.