Dieser Umstand legt nahe, dass C. das Messer nicht einzig mitführte, um sich und den Beschwerdeführer für den Fall der Fälle abzusichern, sondern auch, um den Geschädigten damit zu beeindrucken. Das Messer dürfte somit, gleich wie die vom Beschwerdeführer ebenfalls offen getragene Softair-Pistole, auch als Teil der Drohkulisse gedacht gewesen sein. Vor diesem Hintergrund ist bei summarischer Betrachtung nicht auf die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen, vom besagten Messer (auch vorgängig) nichts gewusst zu haben.