Angesichts dessen, dass der Geschädigte nicht unglaubhaft aussagte, das Funkeln des Messers bereits vor der eigentlichen Auseinandersetzung bemerkt zu haben (Einvernahme vom 21. November 2022, Frage 46), ist (auch mangels überzeugender gegenteiliger Aussagen) für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass C. das Messer offen und nicht versteckt trug. Dieser Umstand legt nahe, dass C. das Messer nicht einzig mitführte, um sich und den Beschwerdeführer für den Fall der Fälle abzusichern, sondern auch, um den Geschädigten damit zu beeindrucken.