3.5.3. Summarisch betrachtet ist nach dem in E. 3.4 Ausgeführten ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C. sich am 13. November 2022 gemeinsam und in der geteilten Absicht, den Geschädigten nachhaltig einzuschüchtern, zu diesem begaben. Angesichts dessen, dass der Geschädigte nicht unglaubhaft aussagte, das Funkeln des Messers bereits vor der eigentlichen Auseinandersetzung bemerkt zu haben (Einvernahme vom 21. November 2022, Frage 46), ist (auch mangels überzeugender gegenteiliger Aussagen) für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass C. das Messer offen und nicht versteckt trug.