es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt, wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen. Mittäterschaft ist jedenfalls dann gegeben, wenn einer der Beteiligten bei der konkreten Ausführung an der Erfüllung des Tatbestandes mitwirkt und zugleich den Vorsatz bezüglich der Tatbegehung hat (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa). Weil der Mittäter nur bis zur Grenze seines Vorsatzes haftet, kann ihm der Exzess eines Mittäters hingegen nicht angerechnet werden (BGE 118 IV 227 Regeste). -8-