3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bestritt namentlich in seinem Haftentlassungsgesuch (Rz. 9), auf welches er mit Beschwerde (Rz. 8) verwies, für den Fall, dass einer der Mitbeschuldigten auf den Geschädigten eingestochen haben sollte, seine Mittäterschaft. Ein derartiges Einstechen habe er nicht mitbekommen und passe auch nicht zum "von ihm erfassten Tatablauf". Eine gemeinsame Planung und/oder Ausführung (eines solchen Messerstichs) widerspreche "dem unbestrittenen Sachverhaltsteil". Wäre von Anfang an geplant gewesen, den Geschädigten zu töten, hätte es keinen Sinn gemacht, diesen zunächst mit der Softair-Pistole zu bedrohen und aufzufordern, ihn inskünftig in Ruhe zu lassen.