3.4.4. Von daher ist für die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres davon auszugehen, dass C., der sich (wenn man auf seine Aussagen abstellt) offenbar nicht sicher war, ob der Geschädigte eine Waffe mit sich hatte, diesen nicht bloss wegschubste (vgl. hierzu Einvernahme von C. vom 15. November 2022, Frage 55), sondern ihm auch die besagte Stichverletzung zufügte.