den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu begründen (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 21), zumal es in E. 3.2.2 seiner Verfügung durchaus nachvollziehbar darlegte, gestützt auf welche konkreten Umstände es von einem "mittäterschaftlichen Zusammenwirken" des Beschwerdeführers mit C. ausging. Im Übrigen ging auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im (C. betreffenden) Entscheid SBK.2023.47 vom 22. Februar 2023 (in E. 3.3.3) mit nach wie vor überzeugender Begründung davon aus, dass dieser dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt hat.