Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fragen 41 ff., 83 ff.), - dass sowohl das vorgängige Gespräch als auch die eigentliche Auseinandersetzung offenbar bei relativer Dunkelheit bzw. jedenfalls nicht bei hellem Tageslicht stattfanden (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Geschädigten vom 21. November 2022, Frage 40) und - dass sowohl das vorgängige Gespräch als auch die eigentliche Auseinandersetzung, die zunächst hauptsächlich verbal zwischen dem mit einer vermeintlich echten Softair-Pistole daherkommenden Beschwerdeführer und dem Geschädigten geführt wurde, nur sehr kurz gewesen zu sein scheinen (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Geschä-