Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Nachdem sowohl nach Aussage des Beschwerdeführers (Einvernahme vom 15. November 2022, Frage 16) als auch von C. (Einvernahme vom 15. November 2022, Fragen 53 ff.) der Letztgenannte an der damaligen Auseinandersetzung beteiligt war, ist nicht einzusehen, weshalb aus den besagten Aussagen des Geschädigten zu schliessen sein soll, dass C. an der Auseinandersetzung gar nicht beteiligt und folglich auch nicht der Messerstecher gewesen sein kann. Vielmehr sind die besagten Aussagen des Geschädigten summarisch betrachtet ohne Weiteres damit zu erklären,