3.4.3. Zwar bringt der Beschwerdeführer hiergegen unter Bezugnahme auf verschiedene Aussagen des Geschädigten vom 22. Februar 2023 vor, dass C. den Messerstich nicht ausgeführt haben könne. Der Geschädigte habe nämlich bei seinem Eintreffen zunächst "einen Herrn beim Rauchen" getroffen und sich bei diesem nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Dabei müsse es sich nach übereinstimmenden Aussagen von ihm, dem Geschädigten und auch von C. um den Letztgenannten gehandelt haben. Diese Person sei aber nach Aussage des Geschädigten an der Auseinandersetzung gar nicht beteiligt gewesen (Beschwerde Rz. 20).