nommen (Einvernahme vom 21. November 2022, Frage 46), sondern offenbar zumindest auch vom Zeugen E. (Einvernahme vom 9. Dezember 2022, Frage 20). Hierfür spricht denn auch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt dahingehend geäussert hatte, Angst vor dem Geschädigten zu haben (vgl. hierzu etwa seine Aussagen anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 16. November 2022, Frage 12).