Dass sich der Beschwerdeführer für diesen durchaus zu erwartenden Fall nicht abgesichert haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte sich der Beschwerdeführer gerade deswegen von C. begleiten haben lassen, und dürfte gerade dies ein durchaus nachvollziehbarer Grund für C. gewesen sein, sich sozusagen für den Fall der Fälle nicht auch noch mit einem "Spielzeug" zu bewaffnen, sondern eben mit einem Messer, wie nicht nur vom Geschädigten wahrge- -6-