auch nicht die erwünschte Wirkung zu erzielen vermochte, sondern im Gegenteil – was auch für den Beschwerdeführer kaum völlig unerwartet gekommen sein kann – massgeblich zur tätlichen Exazerbation der Auseinandersetzung beigetragen haben dürfte. Dass sich der Beschwerdeführer für diesen durchaus zu erwartenden Fall nicht abgesichert haben soll, erscheint unwahrscheinlich.