Nachdem es dem Beschwerdeführer am 13. November 2022 nach eigenen Angaben darum gegangen war, den angeblich aggressiven, unberechenbaren, möglicherweise bewaffneten und ihm auch körperlich überlegenen Geschädigten nachhaltig einzuschüchtern (vgl. etwa Einvernahme vom 15. November 2022, Fragen 15, 35, 47), ist höchst fraglich, ob er sich damals gänzlich darauf verliess, dies allein mit der von ihm selbst als Spielzeug (Einvernahme vom 15. November 2022, Frage 39) bezeichneten Softair-Pistole zu erreichen, mithin mit einem gewagten Bluff, dessen Wirkung kaum vorherzusehen war und der beim Geschädigten offenbar denn