Diese Hypothese kann daher, ohne dass dies noch eingehend zu erörtern wäre, zumindest bei der (summarischen) Prüfung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Dies auch deshalb, weil die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geäusserte und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilte (gegenteilige) Vermutung, dass die Stichverletzung dem Geschädigten bei der damaligen Auseinandersetzung mutmasslich von C. zugefügt worden war, angesichts der konkreten Umstände weitaus plausibler erscheint.