Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss in den Raum gestellte Hypothese, dass sich der Geschädigte die Stichverletzung auch ausserhalb der besagten Auseinandersetzung zugezogen haben könnte. Diese Hypothese kann daher, ohne dass dies noch eingehend zu erörtern wäre, zumindest bei der (summarischen) Prüfung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben.