3.4.2. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Hypothese, dass sich der Geschädigte die offenbar potentiell lebensgefährliche Stichverletzung im linken Rückenbereich (vorsätzlich oder versehentlich) selbst zugefügt haben könnte, erscheint angesichts der gesamten Umstände geradezu abwegig und entbehrt denn auch jeglicher Sachverhaltsgrundlage. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss in den Raum gestellte Hypothese, dass sich der Geschädigte die Stichverletzung auch ausserhalb der besagten Auseinandersetzung zugezogen haben könnte.