3.3. In tatsächlicher Hinsicht kam das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.2.2 seiner angefochtenen Verfügung gestützt auf verschiedene Überlegungen zum Schluss, dass dem Geschädigten bei der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 mutmasslich durch den gemeinsam (als Mittäter) mit dem Beschwerdeführer handelnden C. mit einem Messer eine lebensgefährliche Stichverletzung am Rücken zugefügt worden sei, weshalb der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in Bezug auf den Beschwerdeführer geltend gemachte dringende Tatverdacht auf versuchte Tötung zu bejahen sei.