3.2. Dass hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten bei der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 mit einer Softair-Pistole i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB bedroht, ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde Rz. 9), womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Strittig ist hingegen, ob mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten Vorwurfs der versuchten Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu bejahen ist.