3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, in E. 3.2.1 seiner angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).