3.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 11. Mai 2023 mit, unter Hinweis auf Anträge und Begründung seiner Beschwerde und seines Haftentlassungsgesuchs auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 Satz 1 StPO i.V.m. Art 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4-