3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Beschwerde gegen die ihm am 19. April 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2023. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung; Meldeauflage; Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.