Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. April 2023, er sei in Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung; Meldeauflage). 2.2. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Juli 2023.