2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 28. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses Haftentlassungsgesuch am 31. März 2023 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung sowie einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Juli 2023. -3- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 3. April 2023 die einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Haftentscheid an.