1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 17. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einstweilen bis zum 15. Februar 2023. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2022, es sei in teilweiser Gutheissung des Haftantrags Untersuchungshaft für die maximale Dauer von einem Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2022 in teilweiser Gutheissung des Haftantrags einstweilen bis zum 15. Januar 2023 in Untersuchungshaft.