Im Ergebnis sind folglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gegeben, welche eine amtliche Verteidigung für geboten erscheinen lassen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der hiervor genannten Elemente lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. 3. Zusammengefasst erscheint eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage seiner Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.