Folglich stellt auch dies keinen Grund für eine amtliche Verteidigung dar, andernfalls der Gesetzgeber in sämtlichen Fällen eine amtliche Verteidigung vorgesehen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6), was aber gerade nicht der Fall ist. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft geboten wäre. -8-