_ vom 20. Juli 2022, Frage 44: "Hochdeutsch, also er redet gebrochen Deutsch.", act. 213). Ebenfalls ist mit Blick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass seine sonstigen intellektuellen Fähigkeiten derart eingeschränkt wären, dass er sich nicht selbst verteidigen könnte. Insbesondere gab er anlässlich der Einvernahmen an, er sei in der Lage, den Befragungen zu folgen (vgl. Einvernahmen vom 11. Juli 2021, Frage 6, act. 8 und Frage 6, act. 140). Es dürfte zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt, dies ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall.