2.4.4. Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 12 ff.) – nicht ersichtlich, zumal sprachliche Barrieren mit Hilfe eines Übersetzers überwunden werden können (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N. 40; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gar etwas Deutsch spricht (vgl. Videoaufnahme ab 01:10, 1.1 AVA_P-KS_Cam5_E9EA4C_2021_0711_003310.MOV, act. 136 und Einvernahme H._____ vom 20. Juli 2022, Frage 44: "Hochdeutsch, also er redet gebrochen Deutsch.", act. 213).