Die Abnahme von weiteren Beweisen erscheint diesbezüglich weder notwendig noch vorgesehen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023). Es geht vorliegend im Wesentlichen lediglich darum, unter Einbezug der objektiven Beweismittel die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, von I._____ sowie von H._____, welche diese anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2022 machte (vgl. act. 198 ff.), zu würdigen. Dies obliegt dem zuständigen Sachgericht. Die sich stellenden Fragen erweisen sich folglich weder tatsächlich noch rechtlich als derart schwierig, dass es mit Blick auf die relativ geringe zu erwartende Strafe geboten wäre, einen amtlichen Verteidiger zu mandatieren.