136). Zur Hauptverhandlung war sodann I._____, der den Vorfall vom 11. Juli 2021 unmittelbar beobachtete (vgl. Rapport Vorläufige Festnahme vom 5. August 2021, act. 22), vorgeladen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023). Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich folglich weitestgehend erstellt, auch wenn dieser vom Beschwerdeführer bestritten wird. In Bezug auf den Weiterverkauf von Kokain an G._____ und H._____ wurde nebst dem Beschwerdeführer H._____ protokollarisch durch die Polizei befragt (vgl. Einvernahme H._____ vom 21. Juli 2022, act. 198 ff.). Die Abnahme von weiteren Beweisen erscheint diesbezüglich weder notwendig noch vorgesehen (vgl. Vorladung vom 20. März 2023).