Rechtliche Schwierigkeiten werden vorliegend weder substantiiert behauptet noch sind solche ersichtlich (vgl. Beschwerde, Rz. 11 und 20), zumal die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte nicht komplex sind. Die für die Beurteilung der Strafbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind vielmehr einfach und leicht überblickbar. Weder ein vertieftes Aktenstudium noch kompliziertere beweismässige Abklärungen waren notwendig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juli 2021 wurden verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2021, act.