115 Abs. 1 lit. a und b AIG auf den vorliegenden Sachverhalt stellen sich keine komplizierten rechtlichen Fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.4). Dass im konkreten Fall eine technisch gefasste Bestimmung anzuwenden oder diverse internationale Abkommen zu berücksichtigten wären, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 11) – nicht ersichtlich.