2.4.2. Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, Ende Juni 2021 ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz eingereist zu sein und sich anschliessend bis am 11. Juli 2021 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Der Sachverhalt ist klar und lediglich hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestritten (vgl. Einvernahme vom 11. Juli 2021, Fragen 96 ff., act. 149 f.; sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Aktenstellen auf die Akten […] der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Diesbezüglich werden voraussichtlich einzig die Aussagen des Beschwerdeführers – die teilweise bereits erfolgt sind – zu würdigen sein. Bei der Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit.